Öffnungszeiten:

 

Büro:
Mo. — Do. 12⁰⁰ — 18⁰⁰ Uhr
 
Kneipe:
Di. — Sa. 18⁰⁰ — 01⁰⁰ Uhr
 
Küche:
Mi. Schnitzelabend (Soja/ Schwein)
Do. Soliküche (Intl. Gerichte)
Tägl. wechselnde Eintöpfe, drei Sorten Pommes
 
Unsere Speisen & Getränke
 
Clubnächte & Konzerte haben
variable Öffnungszeiten.

Kontakt:

 

Telefon: 0911 33 69 43
Mail: info@desi-nbg.de

Adresse:

Desi Stadtteilzentrum e.V.
Brückenstraße 23
90 419 Nürnberg
 
Anfahrt

Vorverkauf:

Karten findest du hier.
 

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Desi Nürnberg | Vereinssatzung
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Vereinssatzung

Satzung des Vereins Stadtteilzentrum DESI e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen: “Stadtteilzentrum DESI” Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”
  2. Sitz ist Nürnberg
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Aufgabe und Zweck des Vereins sind die Planung und der Betrieb eines Kultur- und Kommunikationszentrums im Stadtteil Nürnberg-Johannis auf dem Gelände der ehemaligen Desinfektionsanstalt. Hauptziel ist, die Begegnung von Menschen aller Berufsgruppen, aller
    Altersgruppen und sozialen Schichten zu ermöglichen, Kritikfähigkeit, Initiative und kreative Betätigung anzuregen und soziales Verhalten zu fördern. Insbesondere die Förderung der Jugendpfege, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Denkmalspfege sind Hauptanliegen.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele fördert (§2).
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Es entscheidet über die Aufnahme die Vorstandschaft. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Er ist jederzeit zulässig. Die Zahlung fälliger Beiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag der Vorstandschaft, oder einem Zehntel der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen.
  5. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch die Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, sowie die Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes werden die Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 5 Gewinn- und Vermögensbildung
  1. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand und Vorstandschaft
§ 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederjahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahresstattfnden. Der:die Vorstand:in lädt, unter Angabe der vorläufgen Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied der Vorstandschaft mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch ein. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
  2. Ein außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von der Vorstandschaft einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies einfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, die Einberufung verlangt.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung wird durch Aushang im
    Stadtteilzentrum DESI bekannt gegeben.
  4. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Es besteht ebenso die Möglichkeit einer hybriden Veranstaltung.
  5. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine EMail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpfichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  6. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag spätestens acht Tage vor dem
    Versammlungstermin bei der Vorstandschaft eingegangen ist. Dringlichkeitsanträge, ausgenommen
    Satzungsänderungsanträge, können behandelt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder einverstanden sind.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über:
    a) Satzungsänderungen
    b) die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen
    c) die Entlastung der Vorstandschaft und der Kassenprüfer:innen
    d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    e) die Aufösung des Vereins
  8. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist bei mindestens sieben anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Liegt Beschlussunfähigkeit vor, so hat die Vorstandschaft erneut zu einer Mitgliederversammlung unter gleichlautender Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
  9. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von gewählten Mitgliedern der Vorstandschaft und
    Aufösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung, zusammen mit der Einladung und Tagesordnung, allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden. Bei der Abwahl eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist gleichzeitig ein neues Mitglied der Vorstandschaft zu wählen
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  11. Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches
    Protokoll anzufertigen, das von Schriftführer:in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand und Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem:der Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem:der Kassier:in und dem:der Schriftführer:in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der:die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder:Jede ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  4. Die Vorstandschaft leitet und vertritt den Verein nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    a) die Erstellung eines Haushaltsplanes jeweils für das kommende Geschäftsjahr sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
    b) die Erstellung einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung
    c) die Errichtung einer Geschäftsstelle
    d) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
    e) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.
    Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so muss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes der Vorstandschaft muss von einem Drittel der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  6. Sitzungen der Vorstandschaft sind von dem:der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den
    stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung der Frist von drei Tagen einzuberufen. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mindestens drei ihrer Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
  7. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von Schriftführer:in und einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen und allen hauptamtlich für den Verein tätigen Personen zuzuleiten ist. Alle Protokolle sind für Mitglieder des Vereins zugänglich zu machen.
§ 9 Änderung der Vereinszwecke

Bei Änderung der Vereinszwecke ergeht eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Aufösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg mit der Aufage, es ausschließlich für gemeinnützige Flüchtlings- und Jugendarbeit zu verwenden. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Aufösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.